Geschäftsbedingungen der Diskothek Soundreise Thomas Völker
§ 1 - Allgemeine Anforderungen
Soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist, sichert der Auftraggeber der Diskothek Soundreise/den Künstlern folgende Auftrittsbedingungen zu:
• Eine überdachte, beheizte Auftrittsflache von ca. 2 x 4 m
• Ein Tisch von mindestens 60cm x 120cm zum Aufbau der Technik
• Einen Stromanschluss (1 x 220V/16A Schuko) in unmittelbarer Nähe der Auftrittsflache
• Eine an die Gästezahl angepasste Tanzfläche
• Ein kostenfreier Parkplatz direkt am Veranstaltungsort
Der Auftraggeber stellt im Rahmen der Veranstaltung auf Wunsch der Künstler/von Diskothek Soundreise Getränke und eine entsprechende Verpflegung (Beteiligung am Buffet oder Menu) im Angemessenen und Üblichen zur Verfügung.
§ 2 - Gebühren und Abgaben
Der Auftraggeber verpflichtet sich, falls gesetzlich erforderlich, die Veranstaltung der GEMA anzumelden. Der Auftraggeber trägt die Gebühren für die GEMA und Künstlersozialkasse und stellt Diskothek Soundreise insoweit frei.
§ 3 - Haftung
Die Diskothek Soundreise haftet nur für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich durch eigenes Handeln oder der eingesetzten Mitarbeiter/Künstler verursacht werden. Ansonsten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 - Stornierung / Ausfall / Ersatz
Bei Stornierung der Veranstaltung durch den Auftraggeber werden 80% der Gage sofort fällig. Entfällt die Veranstaltung durch höhere Gewalt (Unfall. Krankheit etc.) auf Seiten des Auftraggebers wird ein Schadensersatz in Höhe von 30% der Gage sofort fällig oder es kann zwischen den Parteien ein Ersatztermin vereinbart werden.
Ist der Künstler durch höhere Gewalt ( Unfall, Krankheit etc. ) oder einen schwerwiegenden Hinderungsgrund verspätet oder nicht in der Lage seinen Auftritt durchzuführen, sind keine Schadensersatzforderungen gegenüber Diskothek Soundreise möglich. In diesem Falle wird Diskothek Soundreise in möglichem Umfang eine Ersatzdarbietung anbieten.
Krankheitsfälle sind grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest, Unfälle und andere Hinderungsgründe sind durch entsprechende Protokolle (Polizei etc.) nachzuweisen.
§ 5 - Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrittform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der Wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
Gerichtstand für beide Vertragsparteien ist Stollberg.